Satzung

Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Schwetzingen e.V. - Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Schwetzingen e.V.
Die Kurzbezeichnung lautet AWO Schwetzingen e.V.

Der Verein ist beim Amtsgericht Mannhiem unter dem Aktenzeichen VR 42771 in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Vereinsgebiet entspricht dem der Stadt Schwetzingen.

(3) Der Sitz des Ortsvereins ist in Schwetzingen.

(4) Der Ortsverein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rhein-Neckar e.V. mit Sitz in Weinheim.

§ 2 Zweck

Zweck des Ortsvereines ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere

  • Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit,
  • Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern,
  • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe,
  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements,
  • Förderung des Jugendwerks der AWO,
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe.

§ 3 Sicherung und Steuerbegünstigung

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch

  • Vernetzung von Angeboten,
  • Information der Bürger,
  • Organisation ehrenamtlicher Arbeit,
  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung,
  • Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Rhein-Neckar e.V..
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

(4) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen, oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

(8) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

(13) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

§ 5 Jugendwerk

(1) Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.

(4) Die Revisorinnen/Revisoren des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen.

§ 6 Organe

Organe des Ortsvereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Ortsvereinsvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Beschluss des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meistenStimmen auf sich vereinigt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereines sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen.

(5) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung.
Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Er besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Kassierer/in,
  • der/dem Schriftführer/in und
  • bis zu 6 Beisitzerinnen / Beisitzern,

wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durech eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfalle regeln. Diese Weisung kann nur die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende Vorsitzende erteilen.
Die/Der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Vor der Bestellung einer/s hauptamtlichen Ortsvereingeschäftsführers/in ist die Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

(7) Der Ortsvereinsvorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(8) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.

(9) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.

(10) Der Vorstand benennt eine/einen Vertreterin/Vertreter zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.

(11) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten berufen.

(12) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.

(13) An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

(14) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 9 Ausschüsse

(1) Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden.

(2) Dem Ortsausschuss gehören korporative Mitglieder und weitere Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.

(3) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene.

(4) Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kommune, Ämtern, Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger/-innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte

§ 11 Rechnungswesen

(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne)verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes Rhein-Neckar e.V..

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 12 Statut

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

(1) Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Ortsvereins nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

(3) Der Ortsverein ist gegenüber dem Ortsjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

§ 15 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst.
Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Ortsvereins am 01.02.2008 beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft. In der Mitgliederversammlung vom 16.03.2019 wurden §1, §8 Abs. 1, 2 und 6, §12 Satz 2, §13 Abs.2 un d §16 durch Mehrheitsbeschluss in der vorstehenden Form geändert und den voherrschenden Anforderungen und Rechtsverhältnissen angepasst.
Die Satzungsänderungen treten mit der heutigen Beschlussfassung in Kraft.